Chinesisch-Deutsche Vereinigung für Spezialfahrzeuge e.V.

SATZUNG

 

 

§1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen „Chinesisch-Deutsche Vereinigung für Spezialfahrzeuge e.V.“.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Holderäckerstr.10, 70499 Stuttgart.
1.3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 §2. Zweck und Tätigkeit
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne „Steuerbegünstigter Zweck“ der Abgabenordnung.
2.2 Der Verein hat das Ziel, die Informationen und Bedürfnisse des chinesischen Marktes an deutschen Spezialfahrzeugunternehmen zu vermitteln, die Produktinformationen und Managementerfahrung deutscher Unternehmen einzubringen, den direkten Kontakte ,den Austausch und die Zusammenarbeit zwischen deutschen und chinesischen Unternehmen zu stärken.
2.3 Der Eintritt in den Verein ist freiwillig. Der Verein setzt sich zur Grundlage, alle parteipolitischen und rassistischen Tendenzen und Meinungen auszuschließen. Der Verein arbeitet daran, durch Websites, Seminare, Videokonferenz, Ausstellungen und Investigation die Zusammenarbeit zwischen deutschen und chinesischen Spezialfahrzeugunternehmen zu fördern. 
 
§3. Gemeinnützigkeit 
3.1 Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
3.2 Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§4. Mitgliedschaft 
4.1 Die Mitgliedschaft im Verein ist möglich für alle natürliche Personen und juristische Personen, die den Verein unterstützt und vor alle Kontakte, Austausch und Zusammenarbeit im Bereich der Spezialfahrzeuge als Ziel betreiben.
 
§5. Eintritt
5.1 Für den Eintritt in den Verein ist ein schriftlicher Antrag nötig. Nach der Bewilligung des Vorstandes und der Zahlung des Beitrags wird der Beantragende Mitglied des Vereins.
5.2 Jedes Mitglied hat eine Stimme bei der Mitgliedervollversammlung.
5.3 Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme der Mitglieder. Der Vorstand hat das Recht, den Antrag auf eine neue Mitgliedschaft abzulehnen ohne den Grund zu nennen.

 

§6. Austritt
6.1 Beim Austritt ist der Verein mindestens einen Monat im Voraus schriftlich zu informieren.
6.2 Wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder Vereinsinteressen verstößt, kann es durch den Vereinsvorstand vom Verein ausgeschlossen werden.
6.3 Die Ausschlussentscheidung des Vorstandes ist dem betreffendes Mitglied per E-Mail oder Per Post zu senden und zwar mit sofortiger Wirkung.

 

§7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
7.2 Die Mitglieder sind berechtigt, bei der Mitgliederversammlung ihr Stimmrecht auszuüben und bei der Wahl des Vorstandes zu wählen und gewählt zu werden.
7.3 Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 
7.4 Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

 

§8. Beiträge und Spenden
8.1 Die Mitglieder sind verpflichtet, rechtzeitig die Beiträge zu entrichten.
8.2 Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
8.3 Der Beitrag ist im Januar jeden Jahres zu zahlen. Der Vorstand hat diejenigen Mitglieder schriftlich zu mahnen, deren Mitgliedsbeitrag nicht rechtzeitig gezahlt wurde. Die Mitgliedschaft wird automatisch entzogen, wenn der Mitgliedsbeitrag vier Wochen nach der schriftlichen Mahnung per E-Mail immer noch nicht gezahlt wurde.
8.4 Der Verein nimmt Spenden von Privatpersonen und Organisationen an, die an einer Förderung seiner Aufgaben interessiert sind.

 

§9. Organe
9.1 Die Mitgliederversammlung ist das höchste Entscheidungsorgan des Vereins.
9.2 Das Verwaltungs- und Ausführungsorgan ist der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand.
9.3 Die Mitgliederversammlung kann entscheiden, weitere Organe einzurichten.

 

§10. Mitgliederversammlung
10.1 Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt, die von Online-Videos abgehalten wird kann. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist möglich, wenn mehr als ein Fünftel der Mitglieder einen schriftlichen Antrag dafür stellt oder der Vorstand diese einberuft.
10.2 Ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder kann die Versammlung Entscheidungen treffen. Beschlüsse der Versammlung werden mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder verabschiedet. (Ausnahme: Änderung der Satzung und Auflösung eines Vereins: hierbei ist eine Zweidrittelmehrheit nötig). 
10.3 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: 
  • Entlassung und Wahl des Vorstandes
  • Bewilligung der Finanzplanung
  • Prüfung und Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  • Festlegung der Mitgliedsbeiträge
  • Änderung der Satzung
10.4 Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen. Die Tagesordnung inkl.Uhrzeit, Datum und die Methode für die Mitgliederversammlung abzuhalten wird per E-Mail mindestens zwei Wochen im Voraus angekündigt.
10.5 Der Leitung der Mitgliederversammlung wird von dem Vorstandsvorsitzenden übernommen. Im Fall der Abwesenheit des Vorstandsvorsitzenden leitet der stellvertretende Vorstandsvorsitzende oder der Generalsekretär die Mitgliederversammlung. Im Fall der Abwesenheit des Vorstandsvorsitzenden , des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden und des Generalsekretär soll der Versammlungsleiter von den anwesenden Mitgliedern vor der Mitgliederversammlung gewählt werden. 
10.6 Der Protokollführer der Versammlung wird vom Versammlungsleiter vorgeschlagen und durch die anwesenden Mitglieder bewilligt. Das Protokoll wird vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter unterzeichnet.

 

§11. Vorstand
11.1 Der Vorstand ist das Verwaltungs- und Ausführungsorgan.
11.2 Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die folgenden zwei Jahre gewählt.
11.3 Die Vorstandsmitglieder arbeiten unentgeltlich für den Verein.
11.4 Die Aufgaben des Vorstandes sind:
  • Einberufung der Mitgliederversammlung. 
  • Ausarbeitung der Finanzplanung für das kommende Geschäftsjahr. 
  • Berichte über die Aktivitäten und die Finanzlage des Vereins.
  • Organisation verschiedener Veranstaltungen und Pflege von Außenkontakten. 
  • Entgegennahme der Beiträge.
  • Aufnahme von neuen Mitgliedern.
11.5 Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und zwei Vorstandmitgelieder. Die Entscheidungen des Vorstandes sind nur durch die Zustimmung von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder in Kraft zu setzen.
11.6 Die interne Arbeitsteilung wird durch Absprache unter den Vorstandsmitgliedern festgelegt.
11.7 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden vertreten. Gemäß §26BGB ist diese Vertreter des Vorsitzendes im Sinne des Gesetzes. Im Fall der Unterzeichnung eines Vertrags oder einer externen Vereinbarung ist der Vorstand vorab zu informieren.
11.8 Der Vorstandsvorsitzende koordiniert die Arbeit im Inneren.

 

§12. Sitzung des Vorstandes
12.1 Die Vorstandssitzung kann auf Video-Art gehalten werden.
12.2 Die Vorstandsmitglieder sind mindestens zwei Wochen vor der Vorstandssitzung per E-Mail durch den Vorsitzenden zu informieren. Ungeachtet der Zahl der anwesenden Vorstandsmitglieder kann die Vorstandssitzung Entscheidungen treffen. Ein Beschluss des Vorstandes kann nur mit der Stimme von mehr als der Hälfte der anwesenden Vorstandsmitglieder in Kraft treten.
12.3 Für einen Beschluss des Vorstandes ist auch eine Beteiligung der Mitglieder in Form einer schriftlichen Mitteilung möglich, welche per E-Mail, Fax o.ä. übermittelt werden kann. Hierfür ist die vorherige Zustimmung zu dieser Art der Beteiligung von mehr als der Hälfte Vorstandsmitgliedern nötig. Anschließend müssen alle Unterlagen gemeinsam zu den Akten gelegt werden. 

 

§13. Rücktritt, Abberufung, Stellenangebote und Übernahme
13.1 Alle Vorstandsmitglieder, einschließlich Vorstandsvorsitzender, können jederzeit zurücktreten.
13.2 Im Falle eines geplanten Ausschlusses von einem Vorstandmitglied ist zunächst ein schriftlicher Antrag hierauf zu stellen, dem mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder zustimmen muss. Bei erfolgreicher Antragsstellung kommt es anschließend zu einer Abstimmung, bei der mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder für den Ausschluss stimmen muss um diesen wirksam zu machen.
13.3 Wenn der Vorstandsvorsitzende oder der stellvertretende Vorstandsvorsitzende seine Amtszeit frühzeitig beendet, so übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied bis zum Ablauf dieser Zeit seine Funktion. Der Übernahme muss vorher mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder zugestimmt haben.

 

§14. Auflösung des Vereins
14.1 Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn ein schriftlicher Antrag von mindestens zwei Fünftel der Mitglieder vorliegt und eine Mitgliederversammlung zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufen worden ist. Zur Beschlussfassung ist eine Zustimmung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.
14.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine registrierte gemeinnützige Organisation, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 11.10.2021 in Stuttgart beschlossen.

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